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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur unter bestimmten Bedingungen

Erstellt am: Donnerstag, 15. April 2021 von JHofmann

Die zuletzt bis zum 31.01.2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragsfrist wurde zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie zwischenzeitlich bis zum 30.04.2021 verlängert.

Wie zuvor ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht jedoch an das Vorliegen genau bestimmter Voraussetzungen geknüpft:

> Insolvenzreife aufgrund der COVID-19-Pandemie, § 1 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 COVInsAG

> Aussichten auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit, § 1 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 COVInsAG (Vermutung für den Fall, dass am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit bestand)

> Beantragung staatlicher Hilfeleistungen bzw. Antragsberechtigung zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021, § 1 Absatz 3 Satz 1, 2 COVInsAG

> Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Erlangung der Hilfeleistung, § 1 Absatz 3 Satz 3 COVInsAG

> Eignung der Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife, § 1 Absatz 3 Satz 3 COVInsAG

Auf die Antragstellung bis zum 28.02.2021 kommt es ausnahmsweise dann nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bedeutet das für Geschäftsführer betroffener Unternehmen, dass diese bei Vorliegen von Insolvenzgründen auch unter den aktuellen Gegebenheiten verpflichtet sind, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30.04.2021 hinaus verlängert wird, ist derzeit noch nicht geklärt.

 

Weitere Informationen:

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht. Sie verstehen Unternehmenskrisen und Insolvenz nicht als Ausdruck unternehmerischen Scheiterns, sondern setzen sich mit großem Nachdruck und Erfolg dafür ein, dass die Gläubiger bestmöglich befriedigt und zugleich Unternehmen in der Insolvenz saniert werden. Dabei ist der Erhalt von Arbeitsplätzen ein vorrangiges Ziel. Sowohl in Regelinsolvenzverfahren als auch in Eigenverwaltung-/ Schutzschirmverfahren konnten bereits zahlreiche Unternehmen unter Regie der Bendel Insolvenzverwaltung AG erfolgreich saniert werden. Ziele sind die weitestgehende Entlastung der Insolvenzgerichte und die bestmögliche Befriedigung der wirtschaftlichen Interessen der Gläubigergemeinschaft.

Diese Fokussierung stellt die Bendel Insolvenzverwaltung AG besonders mit einer überdurchschnittlichen Quote für ungesicherte Gläubiger in Unternehmensinsolvenzen unter Beweis. Mit ca. 24 Prozent ist diese fast zehnmal so hoch wie der Bundesdurchschnitt (2,6 Prozent).

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ayko Grill Steak Garden GmbH eröffnet

Erstellt am: Mittwoch, 15. Juli 2020 von JHofmann

Mit Beschluss vom 06.07.2020 hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Hanau über das Vermögen der Ayko Grill Steak Garden GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Stefan Strüwind von der Bendel Insolvenzverwaltung AG, Frankfurt am Main zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert:

> Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.08.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden,

> dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an den beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Über das Gläubiger-Informations-System (GIS), das die Gläubiger über unsere Homepage https://bendel-insolvenz.de/glaeubigerinformation/ erreichen können, können die Forderungen auch direkt angemeldet werden bzw. stehen entsprechende Formulare zum Download bereit.

 

Weitere Informationen:

 

Rechtsanwalt Stefan Strüwind, Bendel Insolvenzverwaltung AG, ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig und wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB sind seit über drei Jahrzehnten führende Kanzleien in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht im süddeutschen und insbesondere fränkischen Raum. Wir verstehen Unternehmenskrise und Insolvenz nicht als Ausdruck unternehmerischen Scheiterns, sondern setzen uns mit großem Nachdruck und Erfolg dafür ein, dass die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden und zugleich das Unternehmen in der Insolvenz saniert wird. Dabei ist der Erhalt von Arbeitsplätzen ein vorrangiges Ziel. Sowohl in Regelinsolvenzverfahren als auch in Eigenverwaltung-/ Schutzschirmverfahren wurden bereits zahlreiche Unternehmen saniert.

Die Verwalter der Bendel Insolvenzverwaltung AG werden regelmäßig von den Insolvenzgerichten in Würzburg, Schweinfurt, Bamberg, Augsburg, München, Mosbach, Bayreuth, Coburg, Hanau und Chemnitz bestellt. Ihre Erfahrungen und ihre Unabhängigkeit sind ein Garant für ein faires und erfolgreiches Verfahren.