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Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Begrenzung der Organhaftung

Erstellt am: Donnerstag, 2. April 2020 von JHofmann

Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie treten rückwirkend zum 01.03.2020 auch die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.

Aufgrund der Maßnahmen, die im Kampf gegen das Coronavirus auf den Weg gebracht wurden, geraten Unternehmen zunehmend in finanzielle Bedrängnis. Durch das nun verkündete Gesetz soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den staatlichen Hilfsprogrammen.

Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:

> Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.

> Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.

> Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

> Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

> Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, wird für drei Monate eingeschränkt.

Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler von der Bendel Insolvenzverwaltung AG, Würzburg, warnt jedoch vor den Risiken des Gesetzes: „Die Insolvenzantragspflicht ist nicht vollständig ausgesetzt – sie besteht uneingeschränkt weiter, wenn die Insolvenz nicht durch die Coronakrise verursacht wurde oder wenn keine Aussichten bestehen, eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen!“ Damit bestehen für den Geschäftsführer einer GmbH nach wie vor erhebliche Haftungsrisiken, so Schädler.

Zudem wird für Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage bzw. deren Geschäftsführung von maßgeblicher Bedeutung sein, den belastbaren Nachweis zu führen, dass das Insolvenzereignis allein auf der Coronakrise beruht und somit für sie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.

Sollte es in Ihrem Unternehmen oder bei Geschäftspartnern Anzeichen für eine wirtschaftliche Schieflage geben, empfiehlt es sich, kompetenten Rat eines Fachmanns einzuholen.

 

Weitere Informationen:

 

Dr. Markus Schädler, Fachanwalt für Insolvenzrecht ist Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG und Partner der Kanzlei Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB. Seit dem Jahr 2000 ist Herr Dr. Schädler als Insolvenzverwalter tätig. INDat wertet Herrn Dr. Schädler unter die Top 10 Insolvenzverwalter Bayerns. Herr Dr. Schädler wird ständig von den Amtsgerichten Würzburg, Schweinfurt, Aschaffenburg, Bayreuth, Amberg und München in zahlreichen Insolvenzverfahren als Verwalter bestellt.

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB sind seit über drei Jahrzehnten führende Kanzleien in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht im fränkischen Raum. Die Anwälte der Kanzlei verstehen Unternehmenskrise und Insolvenz nicht als Ausdruck unternehmerischen Scheiterns, sondern setzen sich mit großem Nachdruck und Erfolg dafür ein, dass die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden und zugleich das Unternehmen in der Insolvenz saniert wird. Dabei ist der Erhalt von Arbeitsplätzen ein vorrangiges Ziel. Sowohl in Regelinsolvenzverfahren als auch in Eigenverwaltungs-/ Schutzschirmverfahren wurden bereits zahlreiche Unternehmen saniert. Die Verwalter der BIAG werden regelmäßig von den Insolvenzgerichten in Würzburg, Schweinfurt, Bamberg, Augsburg, München, Mosbach, Bayreuth, Coburg, Hanau und Chemnitz bestellt. Ihre Erfahrungen und ihre Unabhängigkeit sind ein Garant für ein faires und erfolgreiches Verfahren.